Einlagen in Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum
Am 17. Februar 2026 hat der Kanton St. Gallen die nebenstehende Newsmeldung zum Thema «Einlagen in Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum» veröffentlicht (siehe PDF unten).
Demnach werden Einlagen in Erneuerungsfonds nach Abschaffung des Eigenmietwertes steuerlich nicht mehr abzugsfähig sein. Gemäss dieser Newsmeldung voraussichtlich ab 01.01.2029 – bisher war jeweils die Rede von «frühestens ab 01.01.2028».
Bis dahin gelten Einlagen in Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften nach aktuell gültigem Recht als abzugsfähige Unterhaltskosten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Überhöhte Einlagen mit Blick auf den bevorstehenden Systemwechsel werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Als Ausnahme gilt, wenn ein konkretes, nachvollziehbar bereits geplantes Sanierungs- oder Instandhaltungsprojekt nachgewiesen wird (konkrete Kostenvoranschläge, bestehende Projektunterlagen etc.).